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Anfrage: AHV. Förderung des Rentenaufschubs

Geschäftsnummer:

03.3508

Eingereicht von:

Stähelin Philipp

Einreichungsdatum:

01.10.2003

Stand der Beratung:

Erledigt

Zuständigkeit:

Departement des Innern

Schlagwörter:

Bundesrat; Aufschubs; Rentenaufschub; Ersucht; Fördern; Rentenalter; Positive; Möglichkeiten; Positiven; Finanziellen; Auswirkungen; Drei-Säulen-Konzeptes; AHV-Renten; Rentenaufschub;; Geschehen; Anreize; Vorzustellen; Flexibles; Gezielte; Gewährung; Sechsmonatigem; Zuschlags; Quater; Ordentlichen; Aufschubserklärung; Rentenanmeldung; Verzicht; Hemmnissen; Administrativen; Unnötigen

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Eingereichter Text

Der Bundesrat wird ersucht, den Rentenaufschub in der AHV im Hinblick auf die 12. AHV-Revision zu fördern. Dies soll insbesondere durch:

- den Abbau von unnötigen administrativen Hemmnissen, insbesondere durch den Verzicht auf die Rentenanmeldung mit Aufschubserklärung im ordentlichen Rentenalter (Art. 55quater Abs. 1 AHVV);

- die Gewährung eines Zuschlags schon nach sechsmonatigem Rentenaufschub; und

- eine gezielte Information über die Möglichkeiten und die positiven finanziellen Auswirkungen des Aufschubs der AHV-Renten im Rahmen des Drei-Säulen-Konzeptes geschehen.

Der Bundesrat wird ersucht, weitere positive Anreize für die Versicherten vorzustellen, welche ein flexibles Rentenalter in diesem Sinne fördern.

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Begründung

In der AHV ist die Möglichkeit des Aufschubs der Altersrente schon lange verankert (Art. 39 AHVG), während die Möglichkeit des Rentenvorbezugs erst mit der 10. AHV-Revision eingeführt wurde. Trotz der seit langem bestehenden Möglichkeit zum Rentenaufschub und der damit verbundenen Möglichkeit zur Optimierung der Leistungen im Rahmen des Drei-Säulen-Konzeptes der Altersvorsorge oder zur Milderung allfälliger Leistungskürzungen bei Beitragslücken wird von diesem Instrument bisher erstaunlich wenig Gebrauch gemacht. Ein Grund dafür ist sicherlich der eher geringe Bekanntheitsgrad dieser Möglichkeit und deren finanzielle Auswirkungen für die betroffenen Personen. Aus diesem Grund ist es notwendig, positive Anreize für den Aufschub der Altersrente in der AHV zu schaffen und administrative Hemmnisse abzubauen.

Eine administrative Schikane ist die Erfordernis der Rentenanmeldung im ordentlichen Rentenalter, ohne die der mit dem Aufschub verbundene Rentenzuschlag nicht gewährt wird. Eine positive geeignete Massnahme ist die Gewährung eines Zuschlags bereits nach einem sechsmonatigen Rentenaufschub. Es ist nicht einzusehen, wieso für die Gewährung des Zuschlags beim Rentenaufschub eine rigide zeitliche Einschränkung gilt.

Beim Rentenvorbezug sind die Bestimmungen einfacher gestaltet und ermöglichen dem Versicherten einen grösseren Handlungsspielraum. Diese konkreten Massnahmen haben administrative Erleichterungen zur Folge, welche das System flexibler gestalten und den Rentenaufschub konkret fördern.

Angesichts der vielfältigen Verflechtungen zwischen den drei Säulen der Altersvorsorge und deren finanziellen Auswirkungen auf die Steuern erscheinen vermehrte Informationen der Betroffenen sinnvoll: Ein Rentenaufschub ist nicht nur bei weiterhin gleich bleibendem Einkommen angezeigt, sondern kann auch für nicht erwerbstätige Pensionierte als Möglichkeit zur gezielten Nutzung der dritten Säule sinnvoll eingesetzt werden, wobei auch die finanziellen Auswirkungen auf die Steuern zu berücksichtigen sind.

Zudem kann ein Rentenaufschub bei Beitragslücken sinnvoll sein, führt doch ein fehlendes Beitragsjahr zu einer Kürzung der Altersrente von rund 2,3 Prozent, während schon nach Aufschub der Altersrente um ein Jahr ein Zuschlag von 5,2 Prozent gewährt wird.

Schliesslich kann durch den Aufschub der eigenen Rente die Altersvorsorge für hinterbliebene Ehegatten ohne oder mit ungenügender eigener zweiten oder dritten Säule - beispielsweise Hausfrauen - für die Zeit nach dem Tod des pensionskassenberechtigten Ehegatten gezielt verbessert werden. Während der Anspruch von hinterbliebenen Ehegatten ohne eigene Pensionskasse bis auf 60 Prozent der bisherigen Pensionskassenleistung des verstorbenen Ehegatten zurückfallen kann (Art. 21 Abs. 1 BVG), erhält der überlebende Ehegatte nach Aufschub der eigenen Rente entsprechend höhere Leistungen der AHV, was die fehlende oder ungenügende eigene zweite oder dritte Säule zumindest teilweise ausgleichen kann.

Der Bundesrat wird aufgefordert weitere Massnahmen vorzustellen, welche positive finanzielle Auswirkungen auf die versicherten Personen haben. Das Ziel muss die Förderung eines flexiblen Rentenalters sein, welches den wirtschaftlichen und sozialen Forderungen angepasst ist.

Weitere Informationen


Mehr Informationen können Sie von der Webseite www.parlament.ch entnehmen.
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